Begleitperson im Krankenhaus: Wann Eltern oder Partner mit aufgenommen werden
Die gesetzliche Grundlage: § 11 Abs. 3 SGB V
Das Sozialgesetzbuch V verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson zu übernehmen. Maßgeblich ist § 11 Abs. 3 SGB V: Wenn die Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist, gehört sie zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherung.
Der Anspruch gilt für stationäre Krankenhausbehandlungen sowie für Aufenthalte in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Für rein ambulante Behandlungen gilt er hingegen nicht.
Rooming-in für Kinder: Was gilt seit Januar 2024?
Seit dem 1. Januar 2024 wird die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson für Kinder, die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gesetzlich vorausgesetzt — ohne dass ein Arzt diese im Einzelfall zusätzlich begründen muss. Krankenkassen sind damit verpflichtet, Rooming-in für diese Altersgruppe als Pflichtleistung zu gewähren.
Für Kinder zwischen 9 und 12 Jahren (oder ältere Kinder mit Behinderung) kann die Mitaufnahme einer Begleitperson weiterhin genehmigt werden, wenn der behandelnde Arzt die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall bestätigt.
Als Begleitperson kommen infrage: Elternteile, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern oder andere dem Kind nahestehende Personen.
Begleitperson für erwachsene Patienten
Auch erwachsene Patienten — darunter Partner, Lebenspartner oder andere nahestehende Personen — können als stationäre Begleitperson aufgenommen werden, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Der behandelnde Arzt im Krankenhaus stellt schriftlich fest, dass die Anwesenheit der Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist. Diese Bescheinigung ist die Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Typische Situationen, in denen eine Begleitperson für Erwachsene medizinisch notwendig sein kann: ausgeprägte Demenz, schwere Angststörungen, postoperative Überwachung bei spezifischen Risikopatienten oder Kommunikationsbarrieren. Ob die Notwendigkeit im Einzelfall anerkannt wird, liegt im ärztlichen Ermessen.
Praxistipp: Sprechen Sie den behandelnden Arzt oder den Sozialdienst des Krankenhauses frühzeitig an — idealerweise bereits vor oder bei der Aufnahme —, damit die Bescheinigung rechtzeitig ausgestellt und die Krankenkasse informiert werden kann.
Was die Krankenkasse übernimmt
Bei anerkannter Begleitung übernimmt die Krankenkasse:
- Unterkunft: Die Begleitperson wird in unmittelbarer Nähe zum Patienten untergebracht — in der Regel im selben Zimmer oder zumindest auf derselben Station. Ist eine Mitaufnahme räumlich nicht möglich, kann die Unterbringung in der näheren Umgebung des Krankenhauses erfolgen (§ 2 Begleitpersonenzuschlagsvereinbarung 2025).
- Verpflegung: Die Begleitperson erhält im Krankenhaus Mahlzeiten.
- Keine eigene Krankenhauszuzahlung: Für die Begleitperson fällt keine tägliche Zuzahlung von 10 Euro an.
Verdienstausfall der Begleitperson
Wenn die Begleitperson berufstätig ist und durch die Begleitung Einkommensausfall entsteht, kann sie bei ihrer eigenen Krankenkasse Krankengeld beantragen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist seit dem 1. Januar 2024 § 45 Abs. 1a SGB V (Kinderpflege-Krankengeld bei Kinderbegleitung).
Das Krankengeld beträgt 70 % des letzten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Für das Jahr 2026 gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der die Begleitperson selbst versichert ist — nicht die Kasse des Patienten.
Praktisches Vorgehen in der Zusammenfassung
- Medizinische Notwendigkeit klären: Sprechen Sie den Arzt an und bitten Sie um eine schriftliche Bescheinigung, sofald absehbar ist, dass eine Begleitung sinnvoll oder notwendig ist.
- Krankenkasse informieren: Teilen Sie Ihrer Krankenkasse frühzeitig mit, dass eine Begleitperson geplant ist — vor allem bei geplanten Eingriffen.
- Unterbringung abstimmen: Klären Sie mit dem Krankenhaus, welche Möglichkeiten für die Unterbringung konkret bestehen.
- Verdienstausfall sichern: Wenn die Begleitperson berufstätig ist, informieren Sie deren Krankenkasse über den Beginn der Begleitung, damit das Krankengeld rechtzeitig beantragt werden kann.
- Übernimmt die Krankenkasse automatisch die Kosten für eine Begleitperson meines Kindes?
- Für Kinder unter 9 Jahren gilt seit dem 1. Januar 2024 die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson gesetzlich als gegeben, ohne dass ein Arzt sie im Einzelfall begründen muss. Für Kinder zwischen 9 und 12 Jahren (oder ältere Kinder mit Behinderung) muss der behandelnde Arzt die Notwendigkeit im Einzelfall bestätigen.
- Kann auch ein Partner oder eine erwachsene Begleitperson mit aufgenommen werden?
- Ja, wenn der behandelnde Krankenhausarzt schriftlich feststellt, dass die Anwesenheit aus medizinischen Gründen notwendig ist — etwa bei Demenz, schweren Angststörungen oder Kommunikationsbarrieren. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse (§ 11 Abs. 3 SGB V).
- Was übernimmt die Krankenkasse bei einer anerkannten Begleitperson?
- Sie übernimmt Unterkunft in unmittelbarer Nähe zum Patienten (meist im selben Zimmer) sowie Verpflegung. Für die Begleitperson fällt zudem keine tägliche Krankenhauszuzahlung von 10 Euro an.
- Kann eine berufstätige Begleitperson Verdienstausfall geltend machen?
- Ja, seit dem 1. Januar 2024 kann sie bei ihrer eigenen Krankenkasse Krankengeld nach § 45 Abs. 1a SGB V beantragen — 70 % des letzten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, maximal 90 % des Nettoentgelts, mit einem Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag im Jahr 2026.
- Gilt der Anspruch auf eine Begleitperson auch bei ambulanten Behandlungen?
- Nein. Der Anspruch nach § 11 Abs. 3 SGB V gilt für stationäre Krankenhausbehandlungen sowie für Vorsorge- und Rehabilitationsaufenthalte, nicht für rein ambulante Behandlungen.