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Belastungsgrenze & Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihren Höchstbetrag

Was ist die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V schützt gesetzlich Versicherte davor, durch Zuzahlungen finanziell übermäßig belastet zu werden. Sie ist eine individuelle Jahreshöchstgrenze: Haben Sie im laufenden Kalenderjahr Zuzahlungen in Höhe Ihrer persönlichen Belastungsgrenze geleistet, werden Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

Die Grenze bezieht sich auf alle Zuzahlungen zusammen — Krankenhaus, Arzneimittel, Heilmittel (z. B. Physiotherapie), Hilfsmittel und Fahrkosten fließen gemeinsam in die Berechnung ein.

Die zwei Prozentsätze

Das Gesetz kennt zwei Grenzen:

  • 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt — für alle volljährigen GKV-Versicherten
  • 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt — für Versicherte, die wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung sind

Der niedrigere Satz von 1 % gilt jedoch nicht automatisch. Ihre Krankenkasse muss den Chronikerstatus auf Antrag anerkennen. Üblicherweise setzt das voraus, dass eine ärztliche Behandlung mindestens einmal pro Quartal über mindestens ein Jahr stattgefunden hat.

Ausnahme: Für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch Kranke, die vor ihrer Erkrankung die gesetzlichen Gesundheitsuntersuchungen (§ 25 Abs. 1 SGB V) nicht regelmäßig wahrgenommen haben, gilt abweichend die 2-%-Grenze.

Schritt-für-Schritt: Ihre Belastungsgrenze berechnen

Schritt 1 — Bruttoeinnahmen ermitteln

Maßgeblich sind Ihre jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Dazu zählen:

  • Bruttolohn oder -gehalt
  • Rente (Bruttobetrag)
  • Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld
  • Kapital- und Mieteinnahmen (sofern einkommensteuerpflichtig)
  • Bürgergeld und Grundsicherungsleistungen (pauschal mit dem Regelsatz angesetzt, 2025/2026: 563 Euro pro Monat für Alleinstehende)

Schritt 2 — Freibeträge abziehen

Leben im selben Haushalt Ehe- oder Lebenspartner sowie minderjährige Kinder, werden deren Einnahmen zum Haushaltseinkommen addiert. Im Gegenzug greift für jeden berücksichtigten Angehörigen ein gesetzlicher Freibetrag. Die Krankenkassen passen diese Freibeträge regelmäßig an — erfragen Sie den aktuellen Betrag direkt bei Ihrer Kasse oder nutzen Sie den Online-Zuzahlungsrechner Ihrer Krankenkasse.

Das Ergebnis nach Abzug der Freibeträge ist das maßgebliche Einkommen für Ihre Belastungsgrenze.

Schritt 3 — Prozentsatz anwenden

  • Maßgebliches Einkommen × 0,02 = Belastungsgrenze (Regelfall)
  • Maßgebliches Einkommen × 0,01 = Belastungsgrenze (anerkannte Chroniker)

Rechenbeispiel: Ein Angestellter mit 36.000 Euro Jahresbrutto ohne weitere Haushaltsmitglieder hat eine Belastungsgrenze von 720 Euro (2 %). Als anerkannter Chroniker läge sie bei 360 Euro (1 %).

Orientierungswert 2026 für Bürgergeldempfänger: Auf Basis des Regelsatzes von 563 Euro monatlich (6.756 Euro jährlich) beträgt die Grenze ca. 135 Euro (2 %) bzw. ca. 68 Euro (1 %).

Welche Zuzahlungen werden angerechnet?

Angerechnet werden nur Zuzahlungen für gesetzliche Kassenleistungen — keine freiwilligen Komfortleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung. Konkret zählen:

  • 10 Euro pro Krankenhaustag (max. 28 Tage = max. 280 Euro)
  • Zuzahlungen für verordnete Arzneimittel (i. d. R. 5–10 Euro je Packung)
  • Zuzahlungen für Heilmittel wie Physiotherapie (10 % der Kosten + 10 Euro Verordnungsgebühr)
  • Fahrkosten zu medizinischen Behandlungen, soweit zuzahlungspflichtig

Befreiungsausweis beantragen

Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege des laufenden Jahres. Sobald die Summe Ihrer persönlichen Belastungsgrenze entspricht oder sie übersteigt, reichen Sie die Quittungen bei Ihrer Krankenkasse ein. Sie erhalten daraufhin einen Befreiungsausweis für den Rest des Kalenderjahres. Zu viel gezahlte Beträge werden zurückerstattet.

Die Befreiung gilt bis zum 31. Dezember und muss jedes Jahr neu beantragt werden.

Vorauszahlung: Sofort befreit ohne Quittungssammeln

Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, den Befreiungsbetrag zu Jahresbeginn vorauszuzahlen. Sie überweisen den errechneten Betrag an Ihre Kasse und erhalten umgehend den Befreiungsausweis — für das gesamte Kalenderjahr. Das erspart das laufende Sammeln von Belegen und ist besonders praktisch, wenn Sie regelmäßig Zuzahlungen leisten.

Häufige Fragen

Zählen Zuzahlungen für Privatleistungen mit? Nein. Nur Zuzahlungen für gesetzlich verordnete und von der Kasse getragene Leistungen werden angerechnet.

Gilt die Belastungsgrenze für Privatversicherte? Nein. § 62 SGB V gilt ausschließlich in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Muss ich Kinderanteil extra beantragen? Kinder unter 18 Jahren sind bereits von Zuzahlungen befreit — ihr Anteil muss nicht separat beantragt werden. Ihre Einnahmen werden jedoch bei der Familienberechnung nicht berücksichtigt; stattdessen greift ein Freibetrag.

Wo finde ich genaue Zahlen für meine Situation? Wenden Sie sich direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse oder nutzen Sie deren Online-Zuzahlungsrechner. Die genaue Berechnung hängt von Ihrem individuellen Einkommen, Haushalt und möglichem Chronikerstatus ab.

HÄUFIGE FRAGEN
Wie hoch ist meine Belastungsgrenze bei Zuzahlungen?
Sie beträgt 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge. Bei einem Jahresbrutto von 36.000 Euro ohne weitere Haushaltsmitglieder liegt die Grenze beispielsweise bei 720 Euro.
Gilt für chronisch Kranke eine niedrigere Belastungsgrenze?
Ja, für Versicherte mit anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung gilt eine reduzierte Grenze von 1 % statt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die Anerkennung muss bei der Krankenkasse beantragt werden und setzt in der Regel eine ärztliche Behandlung mindestens einmal pro Quartal über mindestens ein Jahr voraus.
Welche Zuzahlungen zählen zur Belastungsgrenze?
Angerechnet werden nur Zuzahlungen für gesetzliche Kassenleistungen: 10 Euro pro Krankenhaustag (max. 28 Tage), Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heilmitteln wie Physiotherapie und zuzahlungspflichtige Fahrkosten. Freiwillige Komfortleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung zählen nicht.
Wie beantrage ich die Zuzahlungsbefreiung?
Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege des laufenden Jahres und reichen Sie sie bei Ihrer Krankenkasse ein, sobald die Summe Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht. Sie erhalten dann einen Befreiungsausweis für den Rest des Kalenderjahres; zu viel gezahlte Beträge werden erstattet. Alternativ bieten viele Kassen eine Vorauszahlung zu Jahresbeginn an.
Gilt die Belastungsgrenze auch für Privatversicherte?
Nein. § 62 SGB V und die Belastungsgrenze gelten ausschließlich in der gesetzlichen Krankenversicherung.