Für Entscheider Zuletzt aktualisiert:

KHZG: Stand der Klinik-Digitalisierung und was nach der Förderung kommt

KHZG im Überblick: Was war das Ziel?

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wurde im Oktober 2020 verabschiedet. Ziel war die Modernisierung der digitalen Infrastruktur in deutschen Krankenhäusern. Der Bund stellte 3 Milliarden Euro über den Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) bereit; die Länder sollten zusätzlich mindestens 30 Prozent des Bundesanteils kofinanzieren. Damit stand ein Gesamtvolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung.

Die Fördermittel konnten für 11 definierte Fördertatbestände beantragt werden – von digitalen Notaufnahmen über klinische Entscheidungsunterstützungssysteme bis hin zu IT-Sicherheitsmaßnahmen. Drei dieser Tatbestände (Patientenportale, digitales Medikationsmanagement und klinisches Dokumentationsmanagement) galten als Pflichttatbestände, für deren Nichterfüllung Sanktionen vorgesehen sind.

Aktueller Stand: Mittel weitgehend abgerufen

Das Fördervolumen ist nahezu vollständig bewilligt. Vom BAS wurden rund 2,938 der insgesamt 2,952 Milliarden Euro Bundesanteil abgerufen. Insgesamt wurden Anträge für 1.539 Krankenhäuser über die Länder gestellt. Die Beantragungsfrist lief Ende Dezember 2024 aus – neue Anträge sind seither nicht mehr möglich.

Die Umsetzungsfrist für die Pflichttatbestände endete am 31. Dezember 2025. Krankenhäuser, die bis dahin die beauftragten Maßnahmen nicht umgesetzt haben, riskieren einen Digitalisierungsabschlag auf ihre DRG-Erlöse.

Der Digitalisierungsabschlag: Was droht bei Nichterfüllung?

Seit dem 1. Januar 2026 können Krankenhäuser, die die vorgeschriebenen Digitalisierungsmaßnahmen nicht nachweisen können, mit einem Abschlag von bis zu 2 Prozent auf jeden voll- und teilstationären Abrechnungsfall belegt werden. Der Abschlag wird auf Basis der tatsächlich umgesetzten Anwendungen und deren Nutzungsquoten berechnet.

Bis 2031 gilt ein gestaffelter Nachweisplan:

  • Ende 2027: Mindestnutzungsquote der Pflichtanwendungen von 60 Prozent
  • 2028: 70 Prozent Nutzungsquote
  • 2029–2031: 80 Prozent Nutzungsquote

Diese Nachweispflichten betreffen nicht nur die Einführung der Systeme, sondern deren tatsächliche Nutzung im klinischen Alltag. Ein installiertes, aber kaum genutztes Patientenportal erfüllt die Anforderungen nicht.

In der Praxis zeigt sich: Einige Kliniken haben bewusst auf bestimmte Fördertatbestände verzichtet, weil der Digitalisierungsabschlag im Einzelfall günstiger ist als der langfristige Betriebs- und Personalaufwand für komplexe Projekte. Diese Kalkulation ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, verschiebt das Problem aber nicht – sie bedeutet dauerhaften Erlösabzug.

Was nach dem KHZG kommt: Betrieb, Integration, Folgeinvestitionen

Die eigentliche Herausforderung beginnt jetzt. Für viele Häuser endet mit dem Abschluss der KHZG-Projekte die Förderphase, aber nicht die Verpflichtung. Die eingeführten Systeme müssen betrieben, gewartet, weiterentwickelt und in die klinischen Prozesse integriert werden. Dabei zeigen sich in der Praxis typische Problemfelder:

Systemintegration: Viele KHZG-Projekte wurden parallel zu bestehenden IT-Systemen eingeführt, ohne vollständige Integration. Insellösungen entstanden, die nun konsolidiert werden müssen.

Nutzungsquoten: Die gesetzlich geforderten Nutzungsquoten ab 2027 erfordern aktives Change Management. Klinische Anwender müssen aktiv befähigt werden, neue Systeme in den Arbeitsalltag zu integrieren.

IT-Personal und Betrieb: Die meisten Fördertatbestände decken Investitionskosten, nicht laufende Betriebskosten. Personalaufwand, Lizenzen und Support müssen aus dem regulären Budget finanziert werden.

Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur: Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des E-Rezepts steigen die Anforderungen an die Systemintegration weiter. KHZG-Projekte, die diese Schnittstellen nicht antizipiert haben, benötigen Nacharbeiten.

Verbindung zur Krankenhausreform

Parallel zur KHZG-Nachfolge läuft die strukturelle Krankenhausreform. Für Häuser, die durch die Reformplanung in ihrer künftigen Versorgungsrolle unsicher sind, stellt sich die Frage, in welche digitalen Infrastrukturen sinnvoll investiert werden soll. Eine Digitalisierungsstrategie, die die eigene Position im künftigen Versorgungsnetz nicht berücksichtigt, läuft Gefahr, an den tatsächlichen Anforderungen vorbeizuplanen.

Für IT-Verantwortliche bedeutet das: Die Abstimmung mit der Geschäftsführung über die strategische Ausrichtung ist Voraussetzung für sinnvolle Investitionsentscheidungen.

Empfehlungen für die Post-KHZG-Phase

Für IT-Leiter und Geschäftsführer ergeben sich aus dem aktuellen Stand konkrete Handlungsfelder:

  1. Nutzungsquoten-Monitoring aufbauen: Welche der eingeführten Systeme werden in welchem Umfang genutzt? Bis 2027 muss das nachgewiesen werden können.

  2. Integrationsrückstände beheben: Parallel laufende Insellösungen konsolidieren, Schnittstellen zu KIS und Telematikinfrastruktur prüfen.

  3. Betriebskosten transparent machen: Laufende Kosten aus KHZG-Projekten in die mittelfristige Finanzplanung einbauen.

  4. IT-Sicherheitsfördertatbestände vollständig abrufen: Fördertatbestand 10 (IT-Sicherheit) war einer der am häufigsten beantragten – die Maßnahmen müssen nun auch betrieblich verankert sein.

  5. Krankenhausreform in die Digitalstrategie einarbeiten: Erst Versorgungsrolle klären, dann digitale Infrastruktur langfristig planen.

Das KHZG hat wichtige Grundlagen gelegt. Ob die Digitalisierung dauerhaft gelingt, entscheidet sich nicht in der Förderphase, sondern im laufenden Betrieb der nächsten Jahre.

HÄUFIGE FRAGEN
Wie viel Fördergeld stand im Rahmen des KHZG zur Verfügung?
Der Bund stellte 3 Milliarden Euro über den Krankenhauszukunftsfonds bereit, die Länder kofinanzierten mindestens 30 Prozent des Bundesanteils — insgesamt standen bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Rund 2,938 der 2,952 Milliarden Euro Bundesanteil wurden abgerufen, für 1.539 Krankenhäuser wurden Anträge gestellt.
Was droht Krankenhäusern, die die Pflichttatbestände nicht umgesetzt haben?
Seit dem 1. Januar 2026 kann ein Digitalisierungsabschlag von bis zu 2 Prozent auf jeden voll- und teilstationären Abrechnungsfall verhängt werden, wenn die vorgeschriebenen Maßnahmen (Patientenportale, digitales Medikationsmanagement, klinisches Dokumentationsmanagement) nicht nachgewiesen werden können.
Welche Nutzungsquoten müssen Krankenhäuser künftig nachweisen?
Der gestaffelte Nachweisplan sieht bis Ende 2027 eine Mindestnutzungsquote von 60 Prozent der Pflichtanwendungen vor, 2028 steigt sie auf 70 Prozent und von 2029 bis 2031 auf 80 Prozent. Ein installiertes, aber kaum genutztes System erfüllt die Anforderungen nicht.
Können noch neue Anträge auf KHZG-Fördermittel gestellt werden?
Nein. Die Beantragungsfrist lief Ende Dezember 2024 aus, neue Anträge sind seither nicht mehr möglich. Die Umsetzungsfrist für die Pflichttatbestände endete am 31. Dezember 2025.
Was sind die größten Herausforderungen nach Abschluss der KHZG-Projekte?
Typische Problemfelder sind unvollständige Systemintegration (Insellösungen), das Erreichen der gesetzlich geforderten Nutzungsquoten durch aktives Change Management, die Finanzierung laufender Betriebskosten aus dem regulären Budget sowie die Schnittstellenanbindung an elektronische Patientenakte und E-Rezept.