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Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht: Was Sie vor einer OP regeln sollten

Warum diese Dokumente vor einer Operation wichtig sind

Ein Krankenhausaufenthalt beginnt selten mit ausreichend Zeit für Papierkram. Wer eine Operation plant oder einen stationären Aufenthalt vor sich hat, sollte deshalb im Vorfeld klären, wie im Fall einer plötzlichen Entscheidungsunfähigkeit verfahren werden soll. Zwei Dokumente sind dabei zentral: die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht.

Beide Dokumente ergänzen einander, haben aber unterschiedliche Funktionen.

Patientenverfügung: Ihre persönlichen Behandlungswünsche

In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welchen medizinischen Maßnahmen Sie für bestimmte Situationen zustimmen oder welche Sie ablehnen. Das Dokument entfaltet rechtliche Wirkung, sobald Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig sind — also nicht mehr in der Lage sind, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Rechtliche Anforderungen gemäß § 1827 BGB:

  • Die Verfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein.
  • Sie muss konkrete Situationen und Maßnahmen benennen — allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen" erfüllen den gesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz in der Regel nicht.
  • Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann aber die Beweiskraft stärken.
  • Die Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Es empfiehlt sich, die Verfügung alle zwei bis drei Jahre zu überprüfen und ggf. mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass sie noch dem aktuellen Willen entspricht.

Vorsorgevollmacht: Wer handelt, wenn Sie es nicht können?

Während die Patientenverfügung Ihren Willen dokumentiert, regelt die Vorsorgevollmacht, wer im Ernstfall für Sie handeln und entscheiden darf. Ohne eine solche Vollmacht muss das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen — das kostet Zeit und entzieht Ihnen und Ihrer Familie die Kontrolle über wichtige Entscheidungen.

Die bevollmächtigte Person kann unter anderem:

  • Entscheidungen über Behandlungen und Operationen treffen,
  • der Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung zustimmen,
  • Einblick in die Patientenakte nehmen und mit Ärzten sprechen.

Damit die Vollmacht auch für schwerwiegende medizinische Entscheidungen gilt, muss dies ausdrücklich im Text erwähnt sein. Die Vollmacht muss dem Bevollmächtigten im Original vorliegen, wenn er sie einsetzt.

Notfallvertretungsrecht für Ehegatten

Seit 2023 gibt es in Deutschland ein gesetzliches Notfallvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 1358 BGB). Ist ein Partner nicht entscheidungsfähig und liegt keine Vollmacht vor, darf der andere Partner in akuten medizinischen Situationen bis zu sechs Monate lang Entscheidungen treffen.

Dieses Vertretungsrecht greift jedoch nicht, wenn die Eheleute getrennt leben, und es ist zeitlich begrenzt. Es ersetzt eine Vorsorgevollmacht daher nicht vollständig.

Aufbewahrung und Hinterlegung

Die beste Patientenverfügung nutzt nichts, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Empfehlenswerte Maßnahmen:

  • Tragen Sie einen Hinweiszettel bei sich, der auf die Dokumente und ihre Aufbewahrung hinweist.
  • Hinterlegen Sie die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (kostenpflichtig, aber bundesweit abrufbar von Gerichten und Betreuungsbehörden).
  • Informieren Sie Ihren Hausarzt über das Vorhandensein der Dokumente.
  • Übergeben Sie beim Klinikaufenthalt Kopien an das Pflegepersonal — das Original verbleibt beim Bevollmächtigten.

Was Sie beim Klinikaufenthalt mitbringen sollten

Viele Kliniken fragen bei der Aufnahme nach Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Bringen Sie mit:

  • Kopie der Patientenverfügung (Original beim Bevollmächtigten aufbewahren)
  • Kopie der Vorsorgevollmacht
  • Kontaktdaten der bevollmächtigten Person
  • Ggf. Registrierungsnachweis des Zentralen Vorsorgeregisters

Die Bundesnotarkammer und die Verbraucherzentralen der Bundesländer bieten kostenlose Muster und Formulare für beide Dokumente an.

HÄUFIGE FRAGEN
Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
Die Patientenverfügung legt fest, welchen medizinischen Maßnahmen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen, sobald Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind. Die Vorsorgevollmacht regelt dagegen, wer für Sie handeln und entscheiden darf. Beide Dokumente ergänzen sich, haben aber unterschiedliche Funktionen.
Muss eine Patientenverfügung notariell beurkundet werden?
Nein. Nach § 1827 BGB muss die Verfügung schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein sowie konkrete Situationen und Maßnahmen benennen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann aber die Beweiskraft stärken.
Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?
Ohne Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen, was Zeit kostet und Ihnen bzw. Ihrer Familie die Kontrolle über wichtige Entscheidungen entzieht. Seit 2023 besteht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Notfallvertretungsrecht (§ 1358 BGB) für bis zu sechs Monate — es ersetzt eine Vollmacht aber nicht vollständig.
Wo sollte ich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hinterlegen?
Empfehlenswert ist die Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, das bundesweit von Gerichten und Betreuungsbehörden abgerufen werden kann. Informieren Sie außerdem Ihren Hausarzt und tragen Sie einen Hinweiszettel bei sich; beim Klinikaufenthalt reicht eine Kopie für das Pflegepersonal, das Original bleibt beim Bevollmächtigten.
Wie oft sollte ich meine Patientenverfügung aktualisieren?
Es empfiehlt sich, die Verfügung alle zwei bis drei Jahre zu überprüfen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass sie noch dem aktuellen Willen entspricht. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.